Chris hat geschrieben:
Kurzum: Kabel BW muss die Smartcard mit dem Receiver bundeln, sonst geht da nichts. Kabel BW wird sicher aber weigern, so fern du ein Mietgerät erstanden hast, welches eigentlich Kabel BW gehört. Genau genommen hat sich der Verkäufer und Du als Käufer strafbar gemacht (unwissenheit schützt vor Strafe nicht). Das fällt unter Hehlerei und eigentlich muss Du Anzeige erstatten gegen den Verkäufer und Dich, so viel zum rechtlichen. Zur technischen Seite - nur Kabel BW ist im Stande die Aufnahmefunktion zu aktivieren und die werden sich weigern.
Dieses juristische Halbwissen incl. solcher Plattitüden wie "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" braucht es nun wirklich nicht.
Der Käufer macht sich ohne Vorsatz nicht strafbar und erwirbt sogar Eigentum, weil der Recorder Kabel BW nicht abhanden gekommen ist. Fahrlässige Hehlerei gibt es nicht.
Eine Anzeigepflicht besteht auch nicht - die gibt es nur bei bestimmten geplanten Delikten, siehe § 138 StGB.
Und sich selbst anzeigen muss nun wirklich keiner - Nemo tenetur se ipsum accusare
Der Verkäufer macht sich wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) strafbar. Eine gleichzeitige Bestrafung wg. Hehlerei (§ 259 StGB) ist tatbestandlich ausgeschlossen.