Bushmills hat geschrieben:
Als Jurist wäre ich brennend daran interessiert, welches Gesetz das sein soll, das von einem Kabelnetzbetreiber verlangt Einspeiseentgelte zu nehmen?
Bitte auch den Paragraphen nennen, auf den sich das beziehen soll.
Es gibt selbstverständlich KEIN Gesetz, das dies vorschreibt!Vor einigen Tagen hatte ich dazu schon geschrieben.
Viele Leute hier im Forum leiten fälschlicherweise eine
Pflicht zu einer generellen Einspeisegebühr aus dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Telekommunikationsgesetz ab.
Zitat:
§ 52d Rundfunkstaatsvertrag (RStV) - Entgelte, Tarife
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
V. Abschnitt (Plattform, Übertragungskapazitäten)
Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden...
Zitat:
§ 28 Telekommunikationsgesetz (TKG): Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
1.nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,
2.die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder
3.einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach den Nummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von Risikobeteiligungsmodellen bei Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten Generation stellt in der Regel keine Verhaltensweise im Sinne von Satz 2 Nummer 3 dar, wenn sie der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des Risikos gleich behandelt werden.
Tatsächlich lässt sich aber NUR die
Gleichbehandlung von "
gleichartigen Anbietern" ableiten.
Da aber bereits im Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich zwischen öffentlich rechtlichen gebührenfinanziertem Anbietern , privaten Anbietern , Pay-TV und regionalen Anbietern unterschieden wird, könnte Kabel-BW durchaus die neuen öffentlich rechtlichen HD Angebote mit neuen Verträgen OHNE Einspeisegebühr weiterverbreiten, ohne gegen den Rundfunkstaatsvertrag oder TKG zu verstossen!
Von der rechtlichen Seite können ALLE öffentlich rechtlichen Programme ohne Einspeisegebühr weiterverbreitet werden, während von Pay TV Sendern oder privaten Anbietern eine Einspeisegebühr erhoben wird!
Die öffentlich rechtlichen Anbieter sind ja sicherlich auch nicht naiv und haben sich bevor sie sich zu dem Schritt entschlossen haben, nach Ablauf der bestehenden Verträge ab 2013 keine Einspeisegebühr mehr zu bezahlen , sicherlich auch die rechtliche Situation prüfen lassen.
Es kann mir auch niemand erzählen, dass Sender aus Vietnam oder Korea, Chile oder China bei Kabel-BW Einspeisegebühr bezahlen. Diese sind einzig und allein im Bouquet um die Attraktivität des Angebots im Fremdsprachensektor zu untermauern und auch fremdsprachige Kunden zu gewinnen.