Alle Änderungen in der analogen Kanalbelegung in NRW:
- Kanal S 6 -> NED 2 ersetzt NRW.TV (ausschliesslich in den zu den Niederlanden grenznahen Region); Kanal S6 wurde ursprünglich zur Verbreitung eines landesweiten Programms bestimmt.
- Kanal S10 -> Juwelo TV ersetzt NED 2; Kanal S10 wurde ursprünglich zur Verbreitung eines grenzüberschreitenden Programms bestimmt.
- Kanal S14 -> Sat.1 Gold ersetzt CNN international; Kanal S14 wurde ursprünglich zur Verbreitung eines in NRW terrestrisch verbreitetes Programm bestimmt.
- Kanal 23 -> Astro TV ersetzt Euronews. Zeitpartagierung mit Channel 21 bei unveränderten Partagierungszeiten.
- Kanal 26 -> Astro TV ersetzt BBC World News. Zeitpartagierung mit Servus TV bei unveränderten Partagierungszeiten.
Die Änderungen lassen sich in 2 Kategorieren aufteilen.
- Belegungsänderungen der Kanäle mit von der LfM-NRW bestimmten Programmen
- Belegungsänderungen der Kanäle die UMKBW nach eigenem Ermessen belegen darf.
Grundsätzlich kann UMKBW auch in der 2. Kategorie nicht einfach Sender auspeisen, wenn diese ihren Vertragsverpflichtungen ordentlich nachkommen. Das geht nur einvernehmlich mit den jeweiligen Sendern, was auch der LfM-NRW dargelegt wird.
Mit der Ausspeisung von Euronews auf Kanal 23 und BBC World News auf Kanal 26 hätte man locker die Sendezeit von Channel 21 und Servus TV auf 24 Stunden ausweiten können. Das hätte allerdings die Änderung der Einspeisseverträge bedingt. Das wollte man bei UMKBW offensichtlich nicht, denn das hätte die analogen Kapazitäten weiter blockiert.
Also hat man mit Sender wie Astro TV die Vereinbarung getroffen, deren Programm als Lückenfüller zu verbreiten und jederzeit wieder auszuspeisen.
Bei den Kanälen der "Kategorie 1" sieht die Sache etwas anders aus.
Die letzte Rangfolgentscheidung der LfM-NRW ist vom 26.10.2011. Bei dieser 8. Rangfolgeentscheidung hatte die LfM-NRW kein grenzüberschreitendes Programm mehr berücksichtigt.
Als Unitymedia NDR-Fernsehen am 17.09.2013 auspeiste, klagten NDR und NED 2 gegen die Rangfolgeentscheidung der LfM-NRW [url="http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen/archiv/2013/15_131021/index.php"]und bekamen Recht[/url]. Die LfM-NRW ging in Berufung.
Im Juli 2014 wurde das Landesmediengesetz NRW geändert. Darin wurden auch 2 Punkte betreffend die Kriterien für die Rangfolgeentscheidungen der LfM-NRW.
Zum Einen wurde die Defintion eines zu berücksichtigen "grenzüberschreitendes Programm" geändert. Als "grenzüberschreitendes Programm" gilt seitdem nur für ausländische Programme, die sich inhaltlich mit dem jeweiligen Land beschäftigen. Dritte Programme aus benachbarten Bundesländer entsprechen nicht mehr dieser Definition.
Zum Anderen müssen in NRW terrestrisch verbreitete Programm nicht mehr vorrangig berücksichtigt werden. Damit erhalten via DVB-T verbreitete kommerzielle Programme nicht mehr automatisch auch einen Must-Carry-Status im analogen Kabel.
Aufgund der geänderten Rahmenbedingungen wird eine neue Rangfolgeentscheidung der LfM-NRW erforderlich. So könnte es durchaus sein, dass in der neuen Rangfolgeentscheidung nur ein Kanal für ein "grenzüberschreitendes Programm" und ein "landesweites Programm" reserviert wird, wobei vorrangig das grenzüberschreitende Programm zu berückischtigen ist. In NRW könnte dazu Kanal S6 genutzt werden.
Auch die Einspeisung von Sat,1 Gold könnte mit einer neuen Rangfolgeenstcheidung zusammenhängen. Bekanntlich hatten sich auf die freiwerdenden DVB-T-Kapazitäten von CNN RTL und ProSiebenSat.1 beworben. Den Zuschlag erhielt RTL. Es wäre durchaus denkbar, dass ProSiebenSat.1 im Gegenzug die analogen Kapazitäten von CNN erhalten hat.
Juwelo auf Kanal S10 dürfte ein Platzhalterprogramm sein und es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die noch verbliebenden ehemals "grenzüberschreitenden Programme" SWR-Fernsehen bzw. hr-fernsehen ausgespeist werden.
Meiner Ansicht handelt es sich be den aktuellen Änderung um eine Vorbereitung der Abschmelzung von analogen Kapazitäten. So wie es jetzt ist, ist es ein "Flickenteppich" der die Digitalisierung von analogen Kapazitäten nicht unbedingt entgegen kommt.
Hier muß es zu einer kompletten Neusortierung der Programme kommen, die allerdings erst Sinn macht, wenn die LfM-NRW die 9. Rangfolgeentscheidung getroffen hat.
UND: in meinem Ausführung geht es ausschliesslich um die Situation in NRW. In Hessen und Kabel BW sehen die, auch rechtlichen, Rahmenbedingungen etwas anders aus ...