Ich muss kirillsel beipflichten. Umgekehrt gibt KabelBW Preissteigerungen doch auch an die Kunden weiter:
Zitat:
"Kabel BW kann die für die in Ziffer 1.1 genannten Leistungen vereinbarten Preise anpassen, soweit dies zum Ausgleich von Kostensteigerungen erforderlich ist, z. B. wenn die Kosten für die Beschaffung der zur Leistungserbringung notwendigen Vorleistungen Dritter gestiegen sind."
Zunächst mal dürfte diese Klausel nach der Rechtsprechung des BGH zu Preisänderungsklauseln im Pay-TV-Bereich unwirksam sein (vgl. das Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 247/06):
Zitat:
"Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann."
Das hilft kirillsel allerdings nicht, weil er sich nicht gegen eine Preissteigerung wehrt, es ihm vielmehr um die Weitergabe von Preissenkungen geht. Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf sehe ich zwar auch nicht, auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung.
Aber immerhin zeigen die Preissenkungen, dass eine neue Kalkulation vorliegt, die dem Wettbewerb geschuldet sein dürfte und regelmäßig nur bei gesunkenen Kosten vorgenommen worden sein dürfte. Wenn es KabelBW durch die Gestaltung der AGB um die Aufrechterhaltung des Preis-Leistungsverhältnisses geht, stünde es dem Unternehmen gut zu Gesicht, im Gegenzug auch Preissenkungen an ihre Kunden weiterzugeben (jedenfalls kulanterweise an diejenigen, deren Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist). Natürlich schmälert das zunächst den Gewinn, aber der Vertrag bleibt trotzdem wirtschaftlich, sonst würde man die Konditionen nicht allgemein anbieten.
Wenn die Tarife auch auf Nachfrage nicht umgestellt werden, werden die Kunden dem Unternehmen möglicherweise irgendwann den Rücken kehren oder sie kündigen rein vorsorglich immer wieder den Vertrag, um sich die allgemein fallenden Preise für Internetzugänge zunutze zu machen. Beides kann nicht im Interesse des Unternehmens liegen.