... naja, gibt es bißchen viel "könnte" im Artikel vor.
Und die Aussage:
Zitat:
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Außerdem geht der Rechtsexperte noch näher auf die 5-prozentige Preiserhöhung ein und findet dazu klare Worte: "Da Unitymedia nach bisherigen Erkenntnissen zudem die Schwelle einer 5-prozentigen Erhöhung überschritten hat, steht den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu."
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Dazu steht in den Unitymedia AGB Punkt 5.5 Abs. 2:
Zitat:
Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden monatlichen Entgelts, ist der
Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen.
Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet.
Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt.