Solange wir keine genaueren Zahlen haben, werde ich mit diesen
260.000 EUR eine Modellrechnung aufstellen. Falls ich das
richtig verstanden habe, waren die genannten 260.000 EUR das
Einspeiseentgelt für die drei Transportströme Deutschlandfunk,
Deutschlandfunk Kultur und Deutschlandfunk Nova im gesamten
Verbreitungsgebiet von Unitymedia. Alle drei Transportströme
hatten mit 320 kbit/s höchste Qualität. Wenn ich nun annehme,
dass der Preis für einen hochwertigen Audio-Transportstrom
(Transportentgelt) in allen drei Bundesländern
gleich hoch ist, komme ich auf ein Transportentgelt von
28.889 EUR pro Jahr für einen hochwertigen Audio-Transportstrom
im Verbreitungsgebiet von "Kabel BW". In der Summe führen dann die
Transportentgelte für drei Transportströme in den drei Bundesländern
zu dem vor Gericht genannten Einspeiseentgelt von 260.000 EUR, das
Unitymedia vom Rundfunkveranstalter DLR (vor dem Urteil) gefordert hat.
Das Gericht hat nun im Jahr 2014 entschieden:
Die "Must-Carry"-Verpflichtung ist als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit
des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Aufgrund
der Festlegung eines maximalen Umfangs der bereitzuhaltenden Kapazitäten
bewegt sich die Einschränkung der Klägerinnen in ihrer Kabelbelegungsentscheidung
noch in einem angemessenen Rahmen. Quelle:
http://tlmd.in/u/1621Dabei ist zu beachten, dass die Rundfunkhoheit Ländersache ist und
dass das Gericht hier mit dem Grundgesetz (Art. 14 GG) argumentiert.
Wenn man das so interpretiert, wäre nach diesem Urteil nicht mehr
der Rundfunkveranstalter zur Zahlung des Einspeiseentgelts verpflichtet,
sondern das jeweilige Bundesland, das diese "Enteignung" ausspricht, indem
es auf der Must-Carry-Verpflichtung besteht. Unitymedia hätte also von den drei
beteiligten Ländern eine Entschädigung für die entgangenen Transportentgelte
fordern können. Dazu hätte aber der Nachweis geführt werden müssen, dass
Unitymedia durch den Zwang zur Einspeisung dieser Transportströme tatsächlich
ein Schaden entstanden ist.