Nicoco, was Du oder ich für Wünsche an den Gesetzgeber haben, kann anderwärts zu spannenden Diskussionen oder langweiliger Harmonie Anlass geben. Hier geht es aber um unseren Blick in die Glaskugel, wie eine Gerichtsentscheidung in der aktuellen Rechtssituation wohl ausfallen wird. Da sind Überraschungen nicht ausgeschlossen, wir spekulieren über die Auslegung der Vorschriften anhand früherer Fälle.
Du zweifelst ja nicht an, dass die BGH-Entscheidung auf einer wirtschaftlichen Abwägung beruht. Dass Du die Auslegung der Gesetzeslage durch den BGH in einer rechtspolitischen Bewertung für falsch hältst ist Deine Meinung, die Du zur Mitgestaltung der aktuellen öffentlichen Meinung vertreten kannst.
Aber der Weg von Wünschen bis zur Umsetzung ist oft sehr weit. Die Sklaverei wurde in den USA 1865 aufgehoben, die schwule Ehe 1867 auf dem Dt. Juristentag gefordert, die Rassentrennung in den USA 1964 formal aufgehoben.
Bildungsbürgerlicher nächtlicher Einschub, veranlasst von Deinem Wunsch:
Der Dichter August von Platen
(dieser politisch dumme bayr. Kleinadlige mit der klassisch schönen, von mir bewunderten Sprache)
hat aus der Endfassung seines Tristan-Gedichtes einen Vers zu Wünschen (wenn auch wesentlich anderer Art) herausgelassen:
Was er wünscht, das ist ihm nie geworden
Und die Stunden, die das Leben spinnen;
Sind nur Mörder, die gemach ihn morden;
Was er will, das wird er nie gewinnen;
Was er wünscht, das ist ihm nie geworden.
Nunja, der fortgeschrittenen Nachtstunde trotzend weg vom heiteren Geplänkel zu den Fakten der Diskussion,
Deinen Fragen:
"Wie ... Art.5 GG so auslegen, dass es eine entgeltlose Verbreitung eines Senders zulässt, während andere bezahlen müssen?!"
Genügt der Verweis auf das 4. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichtes? Und die drei Gruppen im Rundfunkstaatsvertrag? Da werden die Radiosender sehr deutlich differenziert.
Und zu den Deutschlandfunk-Sendern gibt es weitere Rechtsvorgaben, der ist weder von dieser Rechtssituation noch vom vorgeschriebenen Inhalt generell in einer Sondersituatio. Welcher andere Sender mit Vollprogramm im Sinne der Vorschriften existiert? Keiner. Der fällt in jeder Hinsicht aus der Vergleichbarkeit mit den anderen privaten und ÖR und Bürgerradios heraus.
"Das Geld für die Einspeisegebühren der Dlf-Sender bei Unitymedia ist doch vorhanden!"
Der Deutschlandfunk hat bezüglich der Mittelverwendung Vorgaben. Ja, er darf für die Verbreitung zahlen, wenn das zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich oder sinnvoll ist. Das Geld stammt von den Gebührenzahlern, ist einer Steuer ähnlich. Und bei Steuern wollen wir ja auch eine sinnvolle Verwendung nachgewiesen haben. Und warum soll der Deutschlandfunk Einspeisegebühren aus unseren Beiträgen bezahlen, wen dies bei den vorhandenen Vorrechten für das erste Drittel der Übertragungskapazität nicht erforderlich ist. Ich würde da Vetternwirtschaft vermuten, die KEK und andere Prüfer müssten gegen eine derartige Beitragsverschwendung einschreiten. Das da früher zu Zeiten geringerer Übertragungskapazitäten andere Auffassungen vertreten wurden, ist klar. Aber mit den BGH-Entscheidungen sind die Grundlagen zur Berechnung einer Einspeisevergütung jetzt benannt - und die treffen im Falle Deutschlandfunk nicht zu.
So, und nun spinne ich die kommenden Stunden in anderer Lage weiter, fern der Tastatur.
Gute Nacht - und nachher fahr ich nach Mühlacker
- ätsch, da habt Ihr falsch assoziiert,
nicht den Sendemast anschauen,
einfach die neue Brille abholen, dann sieht alles gleich viel besser aus

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EGP