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BeitragVerfasst: Fr 15. Feb 2019, 18:02 
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Unitymedia ist doch bereit diese Grundversorgung sicherzustellen.
Gegen ein Entgelt was Deutschlandradio auch an SES Astra und Media Broadcast für die DAB+ Versorgung bezahlt.

Derjenige, der hier die Grundversorgung ablehnt ist Deutschlandradio, nicht Unitymedia. So schaut's aus!
Die ARD zahlt auch für ihre TV- & Radio-Programme (welche teilweise ebenfalls werbefrei sind wie die Dlf-Sender) und auch das ZDF war in der Lage sich mit Unitymedia zu einigen.
Bei wem liegt hier wohl das Problem.


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BeitragVerfasst: Fr 15. Feb 2019, 19:40 
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mischobo, da antworte ich mit einem klaren Jein auf Deine nette Neckerei.
Ja, die Verbreitung der Deutschlandfunk Radiosender ohne Einspeiseentgelte ist gerade in Auslegung von Art. 5 GG möglich.
Nein, denn es handelt sich auf Seiten von Unitymedia um keinen Verzicht, da sie als Netzwerkbetreiber zur Verbreitung des Sendesignals verpflichtet sind, mit oder ohne Vertrag.

Du mischst anscheinend immer wieder alle Radiosender in einem Topf zusammen. Im Firmenforum wurde für die Zahlungspflicht des Deutschlandfunks als Beispiel Peli One Radio genannt. Aber das ist ein privatrechtlicher Sender mit Werbung. Egal wie engagiert und kompetent die auf ihrem Gebiet sein mögen, sie sind ein Wirtschaftsunternehmen. In den BGH-Ausführungen bestimmt sich die Einspeisegebühr nicht aus den Kosten für den Netzwerkbetreiber für den Betrieb. Die sind nahezu irrelevant für die vom BGH geforderte Abwägung (Existenzgefährdung des Netzwerkanbieters ist da eine solche gesetzlich vorgesehene Grenze). Aber dem Netzwerkanbieter entgehender Gewinn ist irrelevant. Es ist Bestandteil seines Geschäftsmodells, dass er bis zu 30 % der Kapazität unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Im Falle von ZDF und ARD haben die Kabelnetzanbieter das Glück, dass die Werbe- und Sponsoring-Einnahmen haben. Und nur auf diese zusätzlichen Einnahmen ausserhalb der Gebührenfinanzierung bezieht sich die Abwägung auf Seiten der öR Sender. Gegenzurechnen auf Seiten des Netzwerkanbieters ist dessen wirtschaftlicher Vorteil durch die Verbreitung der öR Sendungen. Der BGH hat ausgeführt, dass sehr viele Kabelnetzkunden nur im Hinblick auf diese Sender überhaupt Kunden der Netzbetreiber sind.
Da streite ich mich nicht über Anteile, auch hier im Forum wurden da schon mehrfach Zahlen genannt. Die Abwägung erfolgt also zwischen diesen "Mehrwerten". der BGH hat auch klar formuliert, dass seitens der öR eine Einspeisevergütung in die Abwägungsverhandlungen eingebracht werden kann. Ein extrem komplexes Gemisch - betrifft den Deutschlandfunksender nur insofern, als er keinen Werbemehrwert erhält und seinen hohes Renomee einbringen kann.
Ganz abgesehen von der Must-Carry-Regelung. Aber da ist es die Angelegenheit der Aufsichtsbehörden, gegenüber dem Netzbetreiber einzugreifen.

Der Vergleich mit den sat-Betreibern zieht nicht bei Gesetzesbestimmungen, die speziell Netzbetreiber adressieren.

... und husch und weg, die nächsten Filme laufen nachher im Kino. Ich gehe etwas Steuer abheben als Zuschauer.

EGP


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BeitragVerfasst: Fr 15. Feb 2019, 21:07 
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EGP hat geschrieben:
Ja, die Verbreitung der Deutschlandfunk Radiosender ohne Einspeiseentgelte ist gerade in Auslegung von Art. 5 GG möglich.


Wie bitte lässt lässt sich Art.5 GG so auslegen, dass es eine entgeltlose Verbreitung eines Senders zulässt, während andere bezahlen müssen?!

EGP hat geschrieben:
Der BGH hat ausgeführt, dass sehr viele Kabelnetzkunden nur im Hinblick auf diese Sender überhaupt Kunden der Netzbetreiber sind.


Das Argument ist Schwachsinn, da das auf Satellit, DVB-T(2) und IPTV genau so zu trifft.

EGP hat geschrieben:
Im Falle von ZDF und ARD haben die Kabelnetzanbieter das Glück, dass die Werbe- und Sponsoring-Einnahmen haben. Und nur auf diese zusätzlichen Einnahmen ausserhalb der Gebührenfinanzierung bezieht sich die Abwägung auf Seiten der öR Sender.


Das Geld für die Einspeisegebühren der Dlf-Sender bei Unitymedia ist doch vorhanden! Deutschlandradio muss nirgendwo sparen o.Ä., um genug Geld für die Verbreitung bei Unitymedia zusammen zu bekommen.


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BeitragVerfasst: Fr 15. Feb 2019, 23:00 
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Nicoco,
die Argumentation eines anderen Users hier im Forum,die ich persönlich übrigens auch nicht teilen kann,aber das tut Nichts zur Sache,
als 'Schwachsinn' zu bezeichnen ist nicht der Stil und das Niveau,auf das wir uns begeben sollten.
Ich denke,da liegen das Team und Du auf einer Wellenlänge?!


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BeitragVerfasst: Fr 15. Feb 2019, 23:02 
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Pollux hat geschrieben:
Nicoco,
die Argumentation eines anderen Users hier im Forum,die ich persönlich übrigens auch nicht teilen kann,aber das tut Nichts zur Sache,
als 'Schwachsinn' zu bezeichnen ist nicht der Stil und das Niveau,auf das wir uns begeben sollten.
Ich denke,da liegen das Team und Du auf einer Wellenlänge?!


Ja natürlich, aber es handelt sich dabei ja nicht um das Argument des Users sondern um ein Argument des BGH.
Das richtete sich somit nicht gegen den User!


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BeitragVerfasst: Sa 16. Feb 2019, 01:23 
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Nicoco, was Du oder ich für Wünsche an den Gesetzgeber haben, kann anderwärts zu spannenden Diskussionen oder langweiliger Harmonie Anlass geben. Hier geht es aber um unseren Blick in die Glaskugel, wie eine Gerichtsentscheidung in der aktuellen Rechtssituation wohl ausfallen wird. Da sind Überraschungen nicht ausgeschlossen, wir spekulieren über die Auslegung der Vorschriften anhand früherer Fälle.
Du zweifelst ja nicht an, dass die BGH-Entscheidung auf einer wirtschaftlichen Abwägung beruht. Dass Du die Auslegung der Gesetzeslage durch den BGH in einer rechtspolitischen Bewertung für falsch hältst ist Deine Meinung, die Du zur Mitgestaltung der aktuellen öffentlichen Meinung vertreten kannst.
Aber der Weg von Wünschen bis zur Umsetzung ist oft sehr weit. Die Sklaverei wurde in den USA 1865 aufgehoben, die schwule Ehe 1867 auf dem Dt. Juristentag gefordert, die Rassentrennung in den USA 1964 formal aufgehoben.

Bildungsbürgerlicher nächtlicher Einschub, veranlasst von Deinem Wunsch:
Der Dichter August von Platen
(dieser politisch dumme bayr. Kleinadlige mit der klassisch schönen, von mir bewunderten Sprache)
hat aus der Endfassung seines Tristan-Gedichtes einen Vers zu Wünschen (wenn auch wesentlich anderer Art) herausgelassen:
Was er wünscht, das ist ihm nie geworden
Und die Stunden, die das Leben spinnen;
Sind nur Mörder, die gemach ihn morden;
Was er will, das wird er nie gewinnen;
Was er wünscht, das ist ihm nie geworden.

Nunja, der fortgeschrittenen Nachtstunde trotzend weg vom heiteren Geplänkel zu den Fakten der Diskussion,
Deinen Fragen:
"Wie ... Art.5 GG so auslegen, dass es eine entgeltlose Verbreitung eines Senders zulässt, während andere bezahlen müssen?!"
Genügt der Verweis auf das 4. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichtes? Und die drei Gruppen im Rundfunkstaatsvertrag? Da werden die Radiosender sehr deutlich differenziert.
Und zu den Deutschlandfunk-Sendern gibt es weitere Rechtsvorgaben, der ist weder von dieser Rechtssituation noch vom vorgeschriebenen Inhalt generell in einer Sondersituatio. Welcher andere Sender mit Vollprogramm im Sinne der Vorschriften existiert? Keiner. Der fällt in jeder Hinsicht aus der Vergleichbarkeit mit den anderen privaten und ÖR und Bürgerradios heraus.

"Das Geld für die Einspeisegebühren der Dlf-Sender bei Unitymedia ist doch vorhanden!"
Der Deutschlandfunk hat bezüglich der Mittelverwendung Vorgaben. Ja, er darf für die Verbreitung zahlen, wenn das zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich oder sinnvoll ist. Das Geld stammt von den Gebührenzahlern, ist einer Steuer ähnlich. Und bei Steuern wollen wir ja auch eine sinnvolle Verwendung nachgewiesen haben. Und warum soll der Deutschlandfunk Einspeisegebühren aus unseren Beiträgen bezahlen, wen dies bei den vorhandenen Vorrechten für das erste Drittel der Übertragungskapazität nicht erforderlich ist. Ich würde da Vetternwirtschaft vermuten, die KEK und andere Prüfer müssten gegen eine derartige Beitragsverschwendung einschreiten. Das da früher zu Zeiten geringerer Übertragungskapazitäten andere Auffassungen vertreten wurden, ist klar. Aber mit den BGH-Entscheidungen sind die Grundlagen zur Berechnung einer Einspeisevergütung jetzt benannt - und die treffen im Falle Deutschlandfunk nicht zu.

So, und nun spinne ich die kommenden Stunden in anderer Lage weiter, fern der Tastatur.

Gute Nacht - und nachher fahr ich nach Mühlacker
- ätsch, da habt Ihr falsch assoziiert,
nicht den Sendemast anschauen,
einfach die neue Brille abholen, dann sieht alles gleich viel besser aus
;-) => %-)

EGP


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BeitragVerfasst: Sa 16. Feb 2019, 12:12 
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Tatsache ist, dass die Hörfunkprogramme DLF und DLF Kultur einen Must Carry Status haben. Auf der anderen Seite gilt, dass Kabelnetzbetreiber die Programme nicht unentgeltlich einspeisen müssen.
Dann stellt sich aber zwangsläufig die Frage was höher zu bewerten ist, das Recht auf Einspeisegeld oder das Recht der Verbraucher und Endkunden auf einer Grundversorgung mit Programmen. Und zu dieser Grundversorgung zählen die Must Carry Programme, also auch DLF und DLF Kultur. Meiner Meinung nach ist das Recht auf Grundversorgung der Verbraucher höher zu bewerten als das Recht der Kabelnetzbetreiber auf Einspeisegeld.


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BeitragVerfasst: Sa 16. Feb 2019, 15:39 
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Hallo Berry,
warum gilt Deiner Meinung nach, dass Kabelnetzbetreiber die Programme nicht unentgeltlich einspeisen müssen?

Bei von gewinnorientierten Privatsendern erstellten Programmen stimme ich Dir im Grundsatz zu. Wenn der Privatsender damit Gewinne erzielt. Sehr schwierig stelle ich mir die Situation bei Privatsendern mit "Regionalfenster" vor, wenn die mit hohem Aufwand mitsamt der Förderung von Kunst und Kultur produzieren in einem ihrer Kanäle. Meiner Kenntnis nach bekämpfte damals Leo Kirsch so manche aus Empfängersicht wünschenswerte Sender. Privat war er wohl ein kenntnisreicher Cineast. Wenn da ein sky Kulturprogramm so quasie als Hobby der Sendergruppe angeboten würde, hielte ich das für möglich.
Aber wo siehst du bein den öR Radiosendern einen Ansatzpunkt für eine Zahlungspflicht?
Der SWR2 hat (glaube ich) etwas Sponsoring-Einnahmen bei z. B. der Ausrichtung der Schwetzinger Festspiele. Wenn es ein so geringer Anteil ist, wie ich vermute, wäre das vernachlässigbar. Zumal in der Gegenrechnung der Kabelnetzbetreiber aus der SWR2-Präsenz im Kabelangebot bei der Vermarktung der Kabelanschlüsse profitiert.

Der Kraichgau sieht durch die Sonnenbrille heute schon golden-frühlingshaft aus
- weiterhin einen sonnig-schönen Nachmittag!

EGP


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BeitragVerfasst: So 17. Feb 2019, 16:55 
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EGP hat geschrieben:
Hallo Berry,
warum gilt Deiner Meinung nach, dass Kabelnetzbetreiber die Programme nicht unentgeltlich einspeisen müssen?

Ganz ehrlich, ich kann das juristisch nicht beurteilen. Gesetzgeber, Verbraucherverbände und Landesanstalten für Medien scheinen das Verfahren mit Einspeisegeld zu akzeptieren.
Ich denke aber, dass Einspeisegeld für Must Carry Programme (ob Recht oder nicht) und eine Grundversorgung mit Programmen nur schwerlich vereinbar ist, da man nicht immer von einer Einigung zwischen Sender und einem privaten Kabelnetzbetreiber ausgehen kann.


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BeitragVerfasst: So 17. Feb 2019, 17:56 
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Berry hat geschrieben:
Ganz ehrlich, ich kann das juristisch nicht beurteilen. Gesetzgeber, Verbraucherverbände und Landesanstalten für Medien scheinen das Verfahren mit Einspeisegeld zu akzeptieren.
Ich denke aber, dass Einspeisegeld für Must Carry Programme (ob Recht oder nicht) und eine Grundversorgung mit Programmen nur schwerlich vereinbar ist, da man nicht immer von einer Einigung zwischen Sender und einem privaten Kabelnetzbetreiber ausgehen kann.


Ich finde das Verhalten von Deutschlandradio gegenüber der ARD und dem ZDF, welche ihre Gebühren bezahlen, einfach Unfair.
Entweder werden alle ÖR unentgeltlich verbreitet oder alle bezahlen.
Durch das jetzige verhalten von DLR, gerät wieder der ganze ÖR-Apparat in die Kritik.
ARD und ZDF haben sich nach langen Jahren des Rechtsstreits mit den großen KNB endlich geeinigt
und jetzt kommt das kleine DLR um die Ecke und schiebt Stress, was m.M.n. vollkommen unnötig ist.


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BeitragVerfasst: So 17. Feb 2019, 22:03 
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Hallo Nicoco,

"Entweder werden alle ÖR unentgeltlich verbreitet oder alle bezahlen" wäre bei identischer Ausgangslage ok. Aber bezüglich der Fernsehsender mit Sponsoring- und Werbeeinnahmen hat der BGH Erbarmen gezeigt mit den Kabelnetzbetreibern und einen Hinweis zur Konfliktlösung gegeben, die Abwägung der wirtschaftlichen Interessen.
Wenn ZDF und Erstes mit hohen Zahlungen an die Sportwirtschaft Sendungen einkaufen und dazu begleitende Werbung senden, finde ich persönlich das nicht ok. Aber da die Berichterstattung über diesen Teil der Unterhaltungsindustrie von der vermutlich weit überwiegenden Mehrheit der Fernsehzuschauer ausdrücklich gewünscht wird, benötigen die genügend Erdnüsse oder eine Europäische Regelung, die dieses Interessendickicht durchbricht. Aber das ist ein völlig anderes Thema.
Ich finde es also völlig gerechtfertigt, dass der BGH da eine Abwägung "anordnet". Zu wessen Gunsten die ausgeht, ist bei den beiden großen öR Fernsehsendern vom BGH völlig offen gelassen.
Die ARD wird bei den Verhandlungen sicherlich zu ihren Gunsten die ganzen TV-Regionalprogramme und Radiosender einbringen und damit die eigene Belastung reduzieren - ist aber reine Spekulation meinerseits.

Die wirklich sehr verbreitete Auffassung, der Deutschlandfunk sei verpflichtet eine Einspeisegebühr zu zahlen geht sicherlich auf frühere Gerichtsurteile und der Berichterstattung zurück. In den Artikelforen wurde damals teils recht heftig, aber auch heiter abgewatscht.
Zu finden mit vielen Anmerkungen bei heise de unter
28.11.2013 19:47 Uhr Einspeisegebühren: Zweite Runde Kabel Deutschland gegen BR - Von Volker Briegleb
01.05.2015 14:25 Uhr Einspeisegebühren: Teilerfolg für Kabelnetzbetreiber gegen den NDR - Von Volker Briegleb

Am nettesten finde ich den Einwurf, dass Einbrecher für eine Verringerung der Steuerlast und Minderausgaben für die Polizei eintreten.

Einen schönen Abend!

EGP


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BeitragVerfasst: Mo 18. Feb 2019, 12:27 
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Nicoco hat geschrieben:
Ich finde das Verhalten von Deutschlandradio gegenüber der ARD und dem ZDF, welche ihre Gebühren bezahlen, einfach Unfair.

Bei ARD und ZDF hatte es sehr viele Jahre bis zur Einigung mit Vodafone Kabel Deutschland und Unitymedia gedauert. Ich finde es einfach zu kurz gegriffen, dem Deutschlandradio die alleinige Schuld zu geben. Es müsste eine für dem Verbraucher freundliche Regelung geben die greift, wenn sich Sender und Kabelnetzbetreiber nicht einigen können. Eine Ausspeisung ist keine Lösung.


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BeitragVerfasst: Mo 18. Feb 2019, 14:04 
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Eine Ausspeisung ist definitiv keine Lösung.
Da gebe ich dir vollkommen recht.
Eine Lösung wäre es, die Preise die die ARD für ihre Sender bezahlt, auch auf die Dlf-Sender anzuwenden.
Ich gehe davon aus, dass UM dies auch getan hat, da UM sich hier ja eigentlich sehr aufs Recht beruft und wohl somit von jedem so ziemlich das gleiche verlangt.
Es kann ja nicht sein, dass man sich für drei Sender nicht einigen kann.


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BeitragVerfasst: Mo 18. Feb 2019, 15:34 
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Hallo Nicoco,

gerade die Preise die die ARD für ihre Sender bezahlt, sind ja ein Ergebnis der wirtschaftlichen Abwägung, die der BGH fordert.

Nochmal beim heise-newsticker findet sich die historische Meldung:
11.03.2016 16:44 Uhr Gerichtsurteil: Kabelnetzbetreiber müssen ARD-alpha weiter senden - Von Axel Kannenberg

Und wieder haben die Kabelnetzbetreiber beim Kampf um die Einspeise-Entgelte eine Schlappe erlitten:
Sie müssen den Sender ARD-alpha auch ohne Vergütung verbreiten, urteilte ein Gericht.

Das ist prägnanter ausgedrückt, als es die Urteilsgründe hergeben - aber später gab es ja das BGH-Urteil.


Und wenn Du den heise-Hinweis im genannten Urteil zu ARD alpha liest
VGH München, Beschluss v. 03.03.2016 – 7 CE 15.1741

Darin z.B. unter Gründe I.2:
"Die Beigeladene sei zu dieser Einspeisung gesetzlich „unbedingt“ verpflichtet, unabhängig davon, ob es zu einer (vorherigen) Regelung über eine angemessene Vergütung für diese Einspeisung komme oder nicht. ... Die Folgen des zu befürchtenden Umstands, dass die Beigeladene das Programm „ARD-alpha“ in ihre Kabelanlagen in analoger Technik nicht mehr einspeise, könnten nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die offene Frage einer etwaigen Verpflichtung des Antragstellers, für die Einspeisung eine (angemessene) Vergütung an die Beigeladene zu zahlen, könne hingegen auch nachträglich noch ohne Nachteil für die Beigeladene geklärt werden."
Und unter II.14:
"...besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme, die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern ..., unbedingt, d. h. unabhängig von einer (vorherigen) Vereinbarung mit dem Rundfunkveranstalter über die Zahlung einer angemessenen Vergütung für diese Einspeisung."
Und unter II.17:
"Die frühere Verpflichtung der Betreiber von Kabelanlagen, unentgeltlich Übertragungskapazitäten für lokalen und regionalen Rundfunk und für Zwecke der Aus- und Fortbildung zur Verfügung zu stellen, wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgehoben). Aus derartigen Sonderregelungen über die Unentgeltlichkeit einzelner (anderer) medienrechtlicher Rechte oder Pflichten kann weder geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die streitgegenständliche Verpflichtung zur Einspeisung von Fernsehprogrammen von einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Rundfunkveranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage über die Zahlung einer (angemessenen) Vergütung abhängig machen wollte, noch, dass der Gesetzgeber dem Betreiber der Kabelanlage eine Vergütung für diese Einspeisung generell verweigern wollte." ...

In der Summe sehe ich da keinerlei Chance für Unitymedia. Aber im Hinblick auf die in diesem Urteil sehr deutlich ausgeführte Gefahr bei Nichtverbreitung deuten sich hier sehr heftige Folgen für die Fa. Unitymedia an. Das kann für Unitymedia ruinös werden.

Aber mir scheint die Sonne und lockt zum Spaziergang.

Gruss

EGP


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BeitragVerfasst: Mo 18. Feb 2019, 16:58 
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Kabelfreak
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Deine Schlussfolgerung ist merkwürdig. Das Urteil klärte die entscheidende Frage gerade nicht, sondern sicherte nur die Einspeisung bis "zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren". Die weiteren Begründungen beruhen im Wesentlichen auf dem BayMG.


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