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BeitragVerfasst: Sa 2. Feb 2013, 10:53 
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Newbee
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Servus,

ich habe ein Gerät bei Ebay ersteigert, was sich nun (nach Anruf bei UM) als Leihgerät herausgestellt hat.
Der Verkäufer wusste angeblich von nix, aber will das Gerät zurücknehmen.
UM schreibt nun den Besitzer an.
Soll ich zur Polizei gehen oder das Angebot des Verkäufers annehmen und wandeln?

danke


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BeitragVerfasst: Sa 2. Feb 2013, 11:03 
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Bundesland: Baden-Württemberg
An Mietgeräten kann man kein Eigentum erwerben - UM wird dem Verkäufer
gehörig auf die Finger hauen denn was er bewußt oder unbewußt getan hat
nennt sich im Gesetzbuch Unterschlagung / Hehlerei. Wenn der Verkäufer
dir das Geld zurückgibt ist eigentlich deine Schuldigkeit getan denn du hast ja
herausgefunden dass das Gerät den Verkäufer nicht gehört. Eventuell wird UM verlangen
dass du das Gerät direkt an Sie einschickst - dies würde ich aber nur per Einschreiben mit RS
machen. Die Polizei würde ich nur einschalten wenn der Verkäufer das Geld nicht rausrückt.
Es bleibt auch noch die Möglichkeit E-Bay selber einzuschalten.

ACHTUNG: Dies ist meine persönliche Meinung - Hier im Forum findet ausdrücklich keine Rechtsberatung
statt (dürfen wir gar nicht) - Eine offizielle Meinung kann nur ein Anwalt oder die Polizei abgeben.

Thomas

_________________
Multimedia Süchtiger mit FB 6591 und VF BUSINESS CABLE MAX


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BeitragVerfasst: Sa 2. Feb 2013, 11:05 
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Newbee
Newbee

Registriert: Fr 1. Feb 2013, 19:13
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Schon klar. Die Meinung habe ich auch - anzeigen kann ich ja nur wenn ich einen Schaden habe, und der wird mir wohl ausgeglichen.
UM meinte, dass ich mit der Sache nix zu tun hätte, sondern der Verkäufer.

Für den Fall der Fälle habe ich eine schöne Email-Korrespondenz ;-)


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BeitragVerfasst: Sa 2. Feb 2013, 11:27 
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Newbee
Newbee

Registriert: Di 17. Jan 2012, 20:48
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Hallo,

ich würde auch einfach das Angebot des Verkäufers annehmen und das Teil zurückschicken.
Alles andere soll UM klären und Du bist aus dieser Sache heraus.

Wäre interessant ob der Verkäufer und der Besitzer des Leihgerätes ( was bei UM hinterlegt ist )
der gleiche ist, Kann Dir aber egal sein.

Schreib doch bitte ob dann alles für Dich gut ausgegangen ist

Gruß

_________________
Receiver: Humax iHD-PVR C
Kabelmodem: ARRIS TM722
Router: ASUS Asus RT-N56U
TV: LG 42LM660S


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BeitragVerfasst: Sa 2. Feb 2013, 11:44 
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Newbee
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Registriert: Fr 1. Feb 2013, 19:13
Beiträge: 6
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Hermod hat geschrieben:
Hallo,

ich würde auch einfach das Angebot des Verkäufers annehmen und das Teil zurückschicken.
Alles andere soll UM klären und Du bist aus dieser Sache heraus.

Wäre interessant ob der Verkäufer und der Besitzer des Leihgerätes ( was bei UM hinterlegt ist )
der gleiche ist, Kann Dir aber egal sein.

Schreib doch bitte ob dann alles für Dich gut ausgegangen ist

Gruß


UM wollte mir natürlich nicht sagen, wer der eingetragene Kunde ist. Das wäre in der Tat interessant gewesen.
Den Verkäufer hatte ich übrigens noch gefragt, ob es ein Leihgerät ist. Er meinte es wäre sein Eigentum. Zu dem Zeitpunkt hatte ich eh schon das Geld überwiesen, von daher...
Gibts hier im Forum denn keine Referenzfälle? Sollte ja recht häufig vorkommen.
Außerdem verkauft UM ja mittlerweile den Receiver für 299€, d.h. es ist möglich ein legales Gerät zu erhalten.


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BeitragVerfasst: So 3. Feb 2013, 16:25 
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Fortgeschritte/r
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Registriert: Sa 23. Apr 2011, 11:50
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Natürlich kann man an Mietgeräten Eigentum erwerben. Nennt sich gutgläubiger Erwerb, § 935 BGB.

UM ist der Receiver nicht abhanden gekommen, weil sie ihn ja selbst an den Verkäufer überlassen haben.

Nur wird UM für diesen Receiver wohl keine Aufnahme auf Deine Smartcard freischalten.

Interessant wäre, was UM in den Fällen macht, in denen sie beim Entleiher die Gebühr in Höhe von EUR 190 für das Nichtzurücksenden berechnet haben.

Das dürfte nämlich als nachträglicher Verkauf zu werten sein. Denn ansonsten würde keine Umsatzsteuer anfallen. In der Preisliste sind die EUR 190 jedoch brutto angegeben, netto sind es EUR 159,66.


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BeitragVerfasst: Mo 4. Feb 2013, 09:26 
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Unitymedia Fan
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alexl hat geschrieben:
Natürlich kann man an Mietgeräten Eigentum erwerben. Nennt sich gutgläubiger Erwerb, § 935 BGB.
da es aber auf dieser welt keine kaufbaren kabelmodems gibt ist der erwerb imho nicht mehr gutgläubig.


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BeitragVerfasst: Mo 4. Feb 2013, 09:50 
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der_ny hat geschrieben:
alexl hat geschrieben:
Natürlich kann man an Mietgeräten Eigentum erwerben. Nennt sich gutgläubiger Erwerb, § 935 BGB.
da es aber auf dieser welt keine kaufbaren kabelmodems gibt ist der erwerb imho nicht mehr gutgläubig.


RECEIVER <> MODEM

Selbst beim Modem kann man dem Käufer nicht unbedingt zumuten, dieses Wissen zu erwerben. (Wo steht es denn?)


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BeitragVerfasst: Mo 4. Feb 2013, 10:42 
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HausHelene hat geschrieben:
Selbst beim Modem kann man dem Käufer nicht unbedingt zumuten, dieses Wissen zu erwerben. (Wo steht es denn?)


mhh ja modem hast recht. ich bin kein jurist. aber ich weiss, dass es einige urteile gibt, die ein gutgläubigen erwerb ausschliessen, wenn der verlangte preis ganz offensichtlich zu weit vom marktpreis von neuware entfernt ist. das wiederum verlangt, dass man sich vor dem kauf ja offensichtlich kundig machen muss ob es auf dem freien markt die zu erwerbende sache gibt und zu welchen preis. aber wir sind nun ganz offtopic und ich bin echt kein experte darin. ich glaube aber, dass man sich grundsätzlich einem prozessrisikio aussetzt ohne vorhersagen zu können wie es im einzefall ausgehen mag.


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BeitragVerfasst: Di 5. Feb 2013, 08:03 
Hier ist nur ein Satz wichtig, "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".


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