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spezieller Fall von Umzug (Sonderkündigungsrecht) https://forum.kabel-helpdesk.de/viewtopic.php?f=20&t=925 |
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Autor: | mintberrycrunch [ Fr 17. Jun 2011, 11:24 ] |
Betreff des Beitrags: | spezieller Fall von Umzug (Sonderkündigungsrecht) |
hi, ![]() ich hoffe ich schreib unter der richtigen Rubrik. Ich bin Student und habe einen Alice-DSL-Vertrag, der monatlich kündigbar ist. Bei mir ist aber auch KabelBW verfügbar. Ich würde gern zu KabelBW wechseln, jedoch wäre das ja ein 24-Monate-Vertrag und ich weiß nicht wie lange ich noch hier studieren werde. Mein Problem ist, dass ich mich in meiner Studentenstadt wegen einer blöden Müllregelung nicht als Einwohner eintragen lassen will und ich offiziell noch bei meinen Eltern, die auch KabelBW haben, angemeldet bin. Wenn ich nun den KabelBW Vertrag abschließe und z.B. in einem Jahr o.ä. wegen Umzug das Sonderkündigungsrecht nutzen will, muss ich den Umzug ja nachweisen können. Wie kann ich dann aber nachweisen, dass ich zurück zu meinen Eltern gezogen bin, wenn ich da doch dauernd offiziell gewohnt habe? Danke für jegliche Hilfe |
Autor: | Peter_Silie [ Fr 17. Jun 2011, 11:31 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: spezieller Fall von Umzug (Sonderkündigungsrecht) |
Anmeldebescheinigung reicht um aus dem Vertrag zu kommen. ABER: Sollte am neuen Standort KBW verfügbar sein, dann musst Du ihn übernehmen. Wird problematisch, wenn Deine Eltern auch schon einen KBW Anschluss haben. Zahlt sozusagen doppelt PS: Du verstößt gegen das Meldegesetz wenn Du dich dort nicht anmeldest (Müllregelung hin oder her). Zitat: 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt, die Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, entgegen § 20 der Meldebehörde eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich gibt, dem Verlangen, die zum Nachweis seiner Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen, oder dem Verlangen, persönlich zu erscheinen, nicht nachkommt, als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 24 Abs. 1, 3 oder 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen in § 25 Abs. 1 genannten Einrichtung oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 25 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungsmerkmale entgegen § 6 Abs. 2 von den Betroffenen erhebt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 32 Abs. 2 oder 3 zu erwirken, einer Auflage nach § 32 Abs. 4 zuwiderhandelt, entgegen § 32 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 6, die Daten für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem Dritten zugänglich macht oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 5 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/po ... deGBWV2P36 |
Autor: | Dragon [ Fr 17. Jun 2011, 12:16 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: spezieller Fall von Umzug (Sonderkündigungsrecht) |
KBW braucht bei einem Umzug die Abmeldebescheinigung vom Meldeamt. Bei dem "ABER" ist KBW möglicherweise kulant, schließlich ist dort ja schon ein Vertrag. |
Autor: | Peter_Silie [ Fr 17. Jun 2011, 12:17 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: spezieller Fall von Umzug (Sonderkündigungsrecht) |
Dragon hat geschrieben: KBW braucht bei einem Umzug die Abmeldebescheinigung vom Meldeamt. Bei dem "ABER" ist KBW möglicherweise kulant, schließlich ist dort ja schon ein Vertrag. Ok, theoretisch müssten die es ja sein, schließlich ist es ja nicht möglich, 2 Anschlüsse an einer Leitung zu schalten. |
Autor: | Dragon [ Fr 17. Jun 2011, 12:46 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: spezieller Fall von Umzug (Sonderkündigungsrecht) |
Möglich ist das schon... |
Autor: | mintberrycrunch [ Fr 17. Jun 2011, 18:37 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: spezieller Fall von Umzug (Sonderkündigungsrecht) |
danke für eure antworten. Dragon hat geschrieben: KBW braucht bei einem Umzug die Abmeldebescheinigung vom Meldeamt. Bei dem "ABER" ist KBW möglicherweise kulant, schließlich ist dort ja schon ein Vertrag. Das heißt um den Umzug nachzuweisen brauche ich nicht nur eine Meldebescheinigung von der Stadt meiner Eltern, sondern auch eine Abmeldebescheinigung meiner Universitätsstadt? In diesem Fall wäre Kabel wohl nichts für mich. |
Autor: | Megadolon [ Mi 22. Jun 2011, 15:12 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: spezieller Fall von Umzug (Sonderkündigungsrecht) |
Hier mal ein Lob an KBW das Sie in ihren AGB einem überhaupt erlauben bei einem Umzug in ein nicht versorgtes Gebiet den Vertrag zu beenden , denn Sie müssen es definitiv nicht. Und um mal auch hier mit einem irrglauben aufzuräumen es gibt KEIN Gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei einem Umzug in ein nicht versorgtes Gebiet. Und dies wurde auch von BGH 2010 bestätigt Az. III ZR 57/10 |
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