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BeitragVerfasst: Fr 27. Nov 2015, 22:27 
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Weil ich nach Bayern umziehe und Unitymedia dort keinen Zugang anbietet, habe ich eine Kündigung hingeschickt, gemäß § 46 Abs. 8 TKG, wo steht "Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.".
Unitymedia ignoriert das aber, bietet eine Kündigung erst im September und verlangt, entgegen dem Gesetzt a) eine Kopie der Meldebescheinigung und b) rechnet den Fristbeginn erst ab Erhalt der Bescheinigung!
Der Gesetzgeber hat extra den § 46 Abs. 8 TKG gemacht, damit man den Provider zeitgleich mit der Wohnung kündigen kann:

http://www.telemedicus.info/article/239 ... aegen.html

Aber das wird hier knallhart ignoriert; das Gesetz wird weder vom Text her noch von der Absicht des Gesetzesgebers her respektiert.
Vielleicht hilft da auch eine Strafanzeige wegen Wucher; da muss ich mal nachforschen.

Wer dagegen nicht klagen will um sein Recht durchzusetzen, sollte also MINDESTENS DREI MONATE VORHER sich ummelden.
Dazu braucht man seit 1.11. eine Wohnungsgeberbescheinigung in der kein Datum in der Zukunft eingetragen sein darf!

Folglich muss man, um nicht mindestens einen Monat ohne jegliche Gegenleistung zu zahlen (oder zu klagen) sich MINDESTENS drei Monate vorher ummelden!
Ich habe das nur zwei Monate vorher geschaftt, so das Unitymedia nun 100 Euro von mir ohne jegliche Gegenleistung fordert!

Übrigens sollte man die eingescannte Bescheinigung und die Kündigung per Fax hinschicken; das geht schneller und ist billiger als ein Einschreiben und genau so sicher. Bei Mail-Anbietern wie web.de ist das so einfach wie eine Email abschicken.
Die Faxnummer wird von Unitymedia deshalb etwas versteckt; sie fehlt auf offiziellen Schreiben wie einer Kündigungsbestätigung.
Google hilft da weiter:

https://www5.unitymedia.de/privatkunden/kontakt/


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BeitragVerfasst: Fr 27. Nov 2015, 23:38 
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Neuer hat geschrieben:
Der Gesetzgeber hat extra den § 46 Abs. 8 TKG gemacht, damit man den Provider zeitgleich mit der Wohnung kündigen kann:

http://www.telemedicus.info/article/239 ... aegen.html

Aber das wird hier knallhart ignoriert; das Gesetz wird weder vom Text her noch von der Absicht des Gesetzesgebers her respektiert.
Vielleicht hilft da auch eine Strafanzeige wegen Wucher; da muss ich mal nachforschen.

Das nachforschen kannst du dir ersparen.
Du musst nur deine verlinkten Artikel genau lesen:
Zitat:
ist der Provider fortan nicht in der Lage, am neuen Wohnort die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, steht dem Kunden gemäß § 46 Abs. 8 TKG ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.

Also darf der Provider TKG-Konform 3 Monate weiterberechnen, auch wenn er keine Leistung liefern kann.
UM kommt den Kunden so weit entgegen, dass die 3 Monate ab Kündigung laufen.

Selbstverständlich kümmern sich zu wenig Kunden frühzeitig darum.
Man kann ja auch so mal vorsorglich kündigen und wenn die Leistung am neuen Wohnsitz geliefert werden kann, läßt sich die Kündigung rückgängig machen.

Vodafone akzeptiert z.B. eine sofortige Kündigung in unversorgtem Gebiet, beharrt aber auf den 3 Monaten, wenn die Leistung nicht voll erbracht werden kann (was bei DSL sehr schnell der Fall ist)


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BeitragVerfasst: Sa 28. Nov 2015, 01:00 
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HausHelene hat geschrieben:
Also darf der Provider TKG-Konform 3 Monate weiterberechnen, auch wenn er keine Leistung liefern kann.
UM kommt den Kunden so weit entgegen, dass die 3 Monate ab Kündigung laufen.


Nein, das ist ja die Rechtsmißachtung: Die Kündigung läuft nicht ab dem Zeitpunkt ab dem der Kunde sie eingeschickt hat, so wie im TKG geschrieben, sondern bei U. erst dann wenn die Meldebestätigung eintraf.
Das ist schlicht Unsinn; das ist so wie wenn der bisherige Vermieter dich aus deinem Mietvertrag erst dann entläßt nachdem Du dich ganz woanders bei einem Meldeamt angemeldet hast.

Der entsprechende Paragraph zum Wucher lautet ja:
"(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,"

Und der stationäre Internetzugang ist ja eine Nebenleistung zum Wohnen; der ist ganz klar an die Wohnung gebunden, insbesondere wenn man den Internetzugang nach dem Umzug garantiert nicht mehr hat. Daher sehe ich hier ganz klar Wucher.


HausHelene hat geschrieben:
Selbstverständlich kümmern sich zu wenig Kunden frühzeitig darum.


Nein, der Gesetzgeber wollte das man sich NACH dem Umzug ummeldet, U. jedoch zwingt dazu sich Monate davor umzumelden.
Zudem wollte der Gesetzgeber das wenn man einen Mietvertrag kündigt auch daran hängende Verträge wie den für den stationären Internetzugang zeitgleich kündigen kann; das ist selbstverständlich und wurde im TKG festgeschrieben.


HausHelene hat geschrieben:
Man kann ja auch so mal vorsorglich kündigen und wenn die Leistung am neuen Wohnsitz geliefert werden kann, läßt sich die Kündigung rückgängig machen.


Klar, man kündigt ein halbes oder ganzes Jahr lang jeden Monat bis man eine passende Wohnung findet, sehr praxisnah ...


HausHelene hat geschrieben:
Vodafone akzeptiert z.B. eine sofortige Kündigung in unversorgtem Gebiet,


Ja, das sollte eigentlich selbstverständlich sein, deshalb sehe ich bei einem anderen Verhalten, das ja nichts anders als Geld ohne jede Gegenleistung zu fordern ist, nur Wucher.


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BeitragVerfasst: Sa 28. Nov 2015, 10:14 
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Bleib doch einfach mal beim TKG, das im Verbraucherbereich sprachlich einfach formuliert ist:
Zitat:
§46(8)... Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In
QUELLE: http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Gleiches steht z.B. bei der Bundesnetzagentur http://www.bundesnetzagentur.de/cln_143 ... -node.html die rund um dieses Thema die Aufsichtsbehörde ist.

Bezüglich UM hast du 2 widersprüchliche Aussagen rausgelassen, die wahrscheinlich aus der telefonischen Nachfrage resultieren. Die Telefonhotline von UM ist ein sehr massive Desinformationsinstrument: 2 Anfragen zum gleichen Thema ergibt 3 verschiedene Antworten.

Hier nochmal der UM Ablauf, wie er auch auch Facebook bestätigt wurde:
1. Du kündigst den Vertrag mit der Bemerkung Umzug in nichtversorgtes Gebiet. (z.B. 1.12.15)
2. Du erhälst von UM eine Kündigungsbestätigung für eine ordentliche Kündigung (z.B. 1.7.16)
3. Nach deinem Umzug schickst du die Ummeldebescheinigung an UM (z.B. 1.2.16)
4. Damit wird deine Kündigung zum 1.3.16 wirksam.

Die Telekom und 1und1 wollen übrigens die 3 Monate am oberen Beispiel ab .1.2.16
Vodafone kassiert diese 3 Monate bei langsamerer Verbindung.

Über denn (Un)sinn dieser Regelung läßt sich trefflich streiten. Das ist aber ein rein politisches Problem. UM handelt, wie die anderen auch absolut gesetzeskonform.


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BeitragVerfasst: Sa 28. Nov 2015, 11:24 
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Danke für euer Verständnis

Thomas

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BeitragVerfasst: Sa 28. Nov 2015, 12:00 
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Da es bei (fast) allen Themen um Recht und dessen praktischer Umsetzung geht,
bedeutet das Zurückhalten klar, dass ich mich hier nicht weiter einbringen kann.

Und Tschüss :13: :04:


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BeitragVerfasst: So 29. Nov 2015, 12:01 
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Der Gesetzgeber wollte mit diesen 3 Monaten das Problem beseitigen, dass Anschlussanbieter sich auf ihr Vertragsrecht berufen und die gesamte restliche Vertrags- oder Mindestvertragslaufzeit einfordern dürfen, auch, wenn sie am neuen Wohnort keine Leistungen zur Verfügung stellen können oder dürfen. Kabel BW oder Unitymedia haben hier schon immer ein Sonderkündigungsrecht aus Kulanz gewährt und das bereits ab Umzug. Durch das neue Gesetz haben sie dann auch die drei Monate eingeführt. Schließlich haben sie dadurch Rechtssicherheit. Das wurde auf drei Monate nach Umzug verkürzt, auch ohne. dass Leistungen anfallen. Ein Internet- oder Telefonvertrag gehört rechtlich nicht zu den Nebenkosten einer Wohnung und hat mit dieser auch nichts zu tun.

MfG


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BeitragVerfasst: So 29. Nov 2015, 12:57 
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Hemapri hat geschrieben:
Das wurde auf drei Monate nach Umzug verkürzt, auch ohne.


Ja, deshalb ja mein Rat mindestens 3 Monate vor dem Umzu umzumelden.
Die Juristen schreiben von "3 Monate bis Monatsende", aber das heißt NICHT bis Monatsende auf einen vollen Monat aufrunden, also 2 Monate ab Monatsende, sondern a) Abrunden des aktuellen Monats zu Null plus b) 3 ganze Monate. Also sollte man sich genau genommen mindestens 3 Monate plus ein Tag vorher ummelden und noch am gleichen Tag die Küdigung per Fax schicken!

Ich werde mal berichteten wie es bei mir weitergeht.
Stand ist nun das als Kündigungstermin bisher nur Mitte September bestätigt wurde. Von Kündigungstermin 3 Monate bis Monatsende oder auch nur ähnliches steht dort nichts!
Das Thema Umzug steht nur ganz allgemein im Kleingedrucken auf der Kündigungsbestätigung. Das hieße dann fast 450 Euro ohne jegliche Gegenleistung - wobei die Nachmieter mit 90 %iger Sicherheit den Anschluß übernehmen, so das hier (und wohl bei den allermeisten anderen Anschlüssen) sicherlich doppelt kassiert wird, für ein und denselben Anschluß.

Da der stationäre Internetzugang an die Wohnung gebunden ist, so wie die Strom- oder Wasserleitung, zähle ich das ganz eindeutlig zu den Nebenleistungen. Das ist ja auch der Grund weshalb ich das nicht mitnehmen kann; ich kann keine 70 km langen Leitungen quer durch die Gegend legen um auch in der neuen Wohnung weiter den alten Anschluß für Strom, Wasser und Internetzugang zu nutzen.
Im Studentenwohnheim war der Internetzugang in den Nebenkosten drin und es gibt sicherlich auch viele andere Wohnungen wo das so ist; da gibt es eine große Vielfalt.

Beispielsweise habe ich in den Nebenkosten in der alten Wohnung die Müllabfuhr NICHT enthalten, obwohl hier ein Häuserblock mit 24 Wohnungen ist und man dafür üblicherweise ein bis zwei Container nimmt. Stattdessen hat hier jeder einen einzelnen Vertrag und eine einzelne Tonne oder nur einzelne Beutel.


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BeitragVerfasst: Mi 23. Dez 2015, 23:33 
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Also ich habe die Kündigungsbestätigung nun, mit dem schlechtestdenkbaren Termin für den Kunden: Tag DES EINGANGS der Kündigung MIT DER MELDEBESTÄTIGUNG plus 3 Monate! Das ich einen Monat vorher schon eine Kündigung (ohne Meldebescheinigung) geschickt hatte, zählt für Unitymedia nicht.

Ein treudoofer Kunde, im best Case, der also a) an einem Werktag umzieht und b) so schnell ist sich noch am gleichen Tag umzumelden und die Bescheinigung mit der Kündigung zu faxen, der zahlt also genau 3 Monate ohne Gegenleistung.
Ich konnte die Ummeldung vorziehen um einen Monat und so auf 2 Monate ohne Gegenleistung reduzieren. Aber die meisten Kunden werden das wohl nicht können, weil sie die Vermieterbescheinigung nicht vorher (vor dem Umzug) bekommen und ohne die kann man ab 1.11. nicht Ummelden beim Einwohnermeldeamt.
Zudem werden die allermeisten erst X Tage nach dem Umzug ummelden und noch später mit der Meldebescheinigung kündigen, so das da im Mittel 3,5 Monate ohne Gegenleistung anfallen.

Deshalb sollte man möglichst mindestens 3 Monate vor dem Umzug Ummelden und noch am gleichen Tag die Meldebescheinigung mit der Kündigung faxen!

Als Text in der Kündigung eignet sich:

Da ich umziehe und sie zu meiner neuen Wohnung in XXX keinen Anschluß anbieten, möchte ich den Vertrag
zum YY.ZZ.201A kündigen.
Falls das nicht möglich ist, soll der Vertrag möglichst bald danach
enden, spätestens zum nächsten zulässigen Termin.


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BeitragVerfasst: Do 24. Dez 2015, 08:56 
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Ich bin leider kein Jurist, aber so wie ich die Sache in der Schule kennengelernt habe, läuft eine Frist immer ab Eingang des Kündigungsschreibens und nicht ab Eingang der geforderten anderen Unterlagen.

Wenn du am 31. Oktober gekündigt hast, bist du am 1. Februar raus aus dem Vertrag, wenn du am 1. November gekündigt hast am 1. März - vorausgesetzt, zu ziehst vor dem 1. Februar um.

Durchaus möglich, dass die Provider ein Recht darauf haben, eine Kopie der Meldebestätigung vor Vertragsende auf dem Tisch liegen zu haben.

Aber die drei Monate werden mit Sicherheit nicht ab Vorliegen der Meldebestätigung gerechnet.


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BeitragVerfasst: Do 24. Dez 2015, 11:40 
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MartinDJR hat geschrieben:
Aber die drei Monate werden mit Sicherheit nicht ab Vorliegen der Meldebestätigung gerechnet.


Doch, die Kündigung von Ende Oktober wurde zuerst mit Kündigungsbestätigung zu Mitte September beantwortet, die Kündigung von Ende November, mit der Meldebestätigung, wurde mit Kündigungssbestätigung zu Ende Februar beantwortet.
Ist ja auch logisch für Unitymedia: Zum Umzug hat ein Kunde als letzte Unterlage dazu die Meldebestätigung, auch wenn er den Umzug schon viele Monate vorher plant und dann auch schon eine Kündigung schicken könnte.Volle Drei Monate ohne Gegenleistung liefern zu müssen gibt es nur wenn Umzugskündigungen erst dann akzeptiert werden, wenn sie mit der Meldebestätigung kommen.
Das ist doch ideal für Unitymedia: Bei jeder Kündigung wegen Umzug wird im Mittel 4 bis 5 Monate Geld ohne Gegenleistung eingezogen, denn die Kündigungen ohne Meldebestätigung werden nur zum nächsten regularen Termin in circa einem halben Jahr besätigt.


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BeitragVerfasst: Do 24. Dez 2015, 13:09 
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Neuer hat geschrieben:
Wichtig zum Umzug: Mind. 3 Monate vorher Ummelden!

Das ist illegal!

Wenn das Einwohnermeldeamt das mitbekommt, hast du gleich zwei Probleme:

Erstens musst du eine fette Strafe bezahlen, weil du dich an einem Wohnsitz gemeldet hast, obwohl du dort noch nicht wohnst - und diese Strafe ist deutlich höher als das Geld was du deinem Provider bis zum regulären Vertragsende "für nichts" bezahlen musst.

Dein Provider (hier: UnityMedia) kann sich weigern, die Kündigung anzuerkennen und du musst bis zum regulären Vertragsende bezahlen und nicht nur drei Monate.
Neuer hat geschrieben:
Doch, die Kündigung von Ende Oktober wurde zuerst mit Kündigungsbestätigung zu Mitte September beantwortet, die Kündigung von Ende November, mit der Meldebestätigung, wurde mit Kündigungssbestätigung zu Ende Februar beantwortet.
Ist ja auch logisch für Unitymedia: Zum Umzug hat ein Kunde als letzte Unterlage dazu die Meldebestätigung, auch wenn er den Umzug schon viele Monate vorher plant und dann auch schon eine Kündigung schicken könnte.Volle Drei Monate ohne Gegenleistung liefern zu müssen gibt es nur wenn Umzugskündigungen erst dann akzeptiert werden, wenn sie mit der Meldebestätigung kommen.
Das ist doch ideal für Unitymedia: Bei jeder Kündigung wegen Umzug wird im Mittel 4 bis 5 Monate Geld ohne Gegenleistung eingezogen, denn die Kündigungen ohne Meldebestätigung werden nur zum nächsten regularen Termin in circa einem halben Jahr besätigt.

Die können dir viel erzählen, wenn der Tag lang ist.

Wenn du den entsprechenden Paragraphen aus dem Gesetz nicht gekannt hättest, hätten sie dir wahrscheinlich gesagt, dass es überhaupt kein Sonderkündigungsrecht gibt.

Ich habe im Internet etwas gegoogled:

Bei einer Kündigung (Arbeit, Wohnung, Vereinsmitgliedschaft, ...) beginnt die Frist einen Tag nach Erreichen des Kündigungsschreibens. Im Prinzip kann der Vertragspartner (also UnityMedia) natürlich Beweise verlangen, dass du tatsächlich berechtigt bist, diese Kündigung zu machen.

Ein Dokument, das es überhaupt nicht geben kann (und eine Meldebestätigung bekommt man eben erst nach dem Umzug), kann der Vertragspartner aber nicht verlangen.

Falls ich Recht habe, wären folgende Forderungen erlaubt:

- Kopie des neuen Mietvertrages und Kündigungsbestätigung der alten Wohnung vor Beginn der Frist von drei Monaten und
- Kopie der Meldebestätigung nach dem Umzug am Ende des dritten Monates

Da ich leider kein Jurist bin, bin ich mir da nicht sicher.

An deiner Stelle würde ich mal bei der Bundesnetzagentur nachfragen und falls die das genau so sehen wie ich, wendest du dich zusammen mit der Antwort von der Bundesnetzagentur an UnityMedia...


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BeitragVerfasst: Do 24. Dez 2015, 19:19 
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MartinDJR hat geschrieben:
Neuer hat geschrieben:
Wichtig zum Umzug: Mind. 3 Monate vorher Ummelden!

Das ist illegal!


Nein, erstens ist schon mein Namensschild am Briefkasten dort, ich habe dort sogar schon Post empfangen, zweitens bin ich schon gedanklich umgezochen und drittens hätte ich es nach Unitymedia noch zwei Monate früher machen sollen.

Und zum Thema Nachweis heißt es in den AGBs als Nachweise zur Kündigung wegen Umzug "in der Regel die amtliche Ummeldebestätigung", d. h. es ist nicht davon auszugehen das anderes akzeptiert wird, nach den AGBs braucht U. nichts anderes zu akzeptieren und tatsächlich wurde meine Kündigung wegen Umzug nicht akzeptiert.
Das es nicht ausreicht zur Kündigung wegen Umzug mitzuschicken a) die Kündigung des alten Mietvertrag plus b) den neuen Mietvertrag oder sonstwas habe ich sogar schriftlich von U., denn in der ersten Kündigungsbestätigung steht geschrieben: "Bitte senden sie uns als Nachweis hierfür eine Kopie der Ummeldebestätigung des Einwohnermeldeamts mit darauf vermerkter Kundennummer zu. Falls wir keine Ummeldebescheinigung erhalten akzeptieren wir ihre Kundigung zum Ende der regulären Vertragslaufzeit.".

Daraufhin bin ich natülich sofort zum Vermieter (für die Vermieterbescheinigung) und dann zum Einwohnermeldamt um am Abend die Ummeldebescheinigung einzuscanen und mit einem zweiten Kündigungsschreiben zu faxen.


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BeitragVerfasst: Fr 25. Dez 2015, 09:54 
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Registriert: So 20. Dez 2015, 23:10
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Neuer hat geschrieben:
Nein, erstens ist schon mein Namensschild am Briefkasten dort, ich habe dort sogar schon Post empfangen, zweitens bin ich schon gedanklich umgezochen und drittens hätte ich es nach Unitymedia noch zwei Monate früher machen sollen.

Ich habe im Meldegesetz von Baden-Württemberg nachgelesen: Du dürftest laut §36 deine neue Wohnung zwar als Zweitwohnsitz anmelden, die Abmeldung der ersten Wohnung darfst du aber erst machen, nachdem du die allerletzte Nacht dort übernachtet hast. (§36, Absatz 1, Satz 1).

Die Geldstrafe dafür, dass du dich nicht daran hältst beträgt 500 Euro (§36, Absatz 3).

(Ich gehe davon aus, dass es in den anderen Bundesländern ganz ähnlich aussieht.)

Drei Monatsbeiträge an UnityMedia sind billiger als 500 Euro.

Neuer hat geschrieben:
"Bitte senden sie uns als Nachweis hierfür eine Kopie der Ummeldebestätigung des Einwohnermeldeamts mit darauf vermerkter Kundennummer zu. Falls wir keine Ummeldebescheinigung erhalten akzeptieren wir ihre Kundigung zum Ende der regulären Vertragslaufzeit."

Da steht, dass die Kündigung nicht akzeptiert wird, wenn du die Meldebescheinigung nicht hinschickst.

Da steht nicht, dass die drei Monate Kündigungsfrist nicht bereits mit Erhalt des Kündigungsschreibens begonnen haben.

Im Endeffekt kann mit dieser Formulierung auch der zweite von mir beschriebene Fall gemeint sein, also:

"Kündigungsschreiben drei Monate vor dem Umzug und Kopie der Meldebescheinigung am Ende des dritten Monats."

An deiner Stelle würde ich an dieser Stelle noch einmal genauer nachfragen und falls du zur Antwort bekommst, dass die drei Monate tatsächlich erst mit Erhalt der Meldebestätigung beginnen, würde ich mich an deiner Stelle tatsächlich an die Bundesnetzagentur wenden.


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BeitragVerfasst: Fr 25. Dez 2015, 11:05 
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Geschlecht:
MartinDJR hat geschrieben:
Neuer hat geschrieben:
"Bitte senden sie uns als Nachweis hierfür eine Kopie der Ummeldebestätigung des Einwohnermeldeamts mit darauf vermerkter Kundennummer zu. Falls wir keine Ummeldebescheinigung erhalten akzeptieren wir ihre Kundigung zum Ende der regulären Vertragslaufzeit."

Da steht, dass die Kündigung nicht akzeptiert wird, wenn du die Meldebescheinigung nicht hinschickst.

Da steht nicht, dass die drei Monate Kündigungsfrist nicht bereits mit Erhalt des Kündigungsschreibens begonnen haben.


Ja, aber das wird so gemacht von U.: Die Kündigungbestätigung erhielt ich erst zu Ende Februar, obwohl ich shon Ende Oktober kündigte, also deiner Theorie nach zu Ende Januar kündigen könnte.


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