Sender aus Ländern, bei denen ein "bewaffneter Konflikt, eine heikle geopolitische Situation oder eine andere Situation die Sicherheit, den Schutz oder die Stabilität seines Staates oder seiner unmittelbaren Region wesentlich beeinträchtigt ", dürfen künftig kein ESC-Finale mehr ausrichten.
"Die EBU kann, falls erforderlich, eine unabhängige Sicherheitsbewertung der Region des Gewinners in Auftrag geben. Im Anschluss an diese Bewertung konsultiert die EBU die Referenzgruppe, um festzustellen, ob das Gewinnermitglied den Wettbewerb sicher ausrichten kann."
Wenn das Siegerland aus den genannten Gründen den ESC nicht ausrichten kann, wird von der EBU ein alternativer Gastgeber bestimmt.
Außerdem wurde nochmals klargestellt, dass der Leadsänger die Hauptmelodie live singen muss und hier nichts durch Playback oder vorab aufgenommene Elemente ersetzt oder übermässig beeinflusst werden darf.
Weiterhin wurde das Mindestalter, dass die Teilnehmer am Tag der ersten Probe haben müssen, von 16 Jahren auf 18 Jahre geändert.
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